Art. 18 BayWaldG - Staatswald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. Er ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung betrauten Behörden haben insbesondere standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Sie haben ferner
- 1.die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern und zu verbessern sowie bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen,
- 2.die Holzerzeugung möglichst zu steigern, die hierzu erforderlichen Holzvorräte zu halten, die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten und
- 3.den Wald vor Schäden zu bewahren.
(2) Entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und den Zielen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 kann in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Absatz 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen.
(3) Im Staatswald, der im Alleineigentum des Freistaates Bayern steht, können natürliche oder naturnahe Wälder als Naturwaldreservate eingerichtet werden. Sie dienen der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder. Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Forstschutzes und der Verkehrssicherung findet in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine sonstige Holzentnahme statt.
(4) Die Vorschriften der Art. 9 bis 17 gelten auch für den Staatswald. Für den Wald im Alleineigentum des Freistaates Bayern gelten sie, soweit sich aus Absatz 5 nichts anderes ergibt.
(5) Der Freistaat Bayern bedarf keiner Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1. Anordnungen nach Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 6 und Art. 41 unterbleiben. In den Fällen des Art. 14 Abs. 3 und des Art. 16 Abs. 1 sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören. Werden von diesen Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet darüber die höhere Forstbehörde.
(6) Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Verminderungen von Grundstückvermögen, das von der Staatsforstverwaltung verwaltet wird, ist dem Grundstück zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden.