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§ 76 LBG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr hinaus. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für den Beamten in den Fällen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann die Dienstbehörde anordnen, daß der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten es im Einzelfall erfordern, kann die Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem fünfundsechzigsten Lebensjahr kann der Eintritt in den Ruhestand nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinausgeschoben werden.

(3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der für ihn maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.