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  • ab 31.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22f AGGVG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson, die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen.