§ 28 GO LT - Ausschussüberweisung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Über einen Antrag, der einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden ist, erstattet der Ausschuss, bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuss, dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der die Empfehlung enthält, den Antrag unverändert oder in geänderter Fassung anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt. Eine Aussprache findet auf Verlangen statt, wenn nicht bereits eine Beratung im Plenum vor Ausschussüberweisung stattgefunden hat.
(2) Auf Verlangen der Antragstellerinnen und der Antragsteller können die eingereichten Anträge unmittelbar an den zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden. Der zuständige (federführende) Ausschuss bestimmt sich grundsätzlich nach dem Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.
(3) Soweit die abschließende Beratung im zuständigen Ausschuss (in besonderen Fällen in mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist) von den Antragstellerinnen und Antragstellern begehrt wurde, gilt diese als abschließende Beratung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten.