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§ 50 HeilBerG M-V - Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.