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Art. 109 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.

Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.