Art. 109 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.
Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.