§ 71 HPVG - Umfang der Bindungswirkung und Durchführung der Beschlüsse der Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) In den Fällen des § 75 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 77 und 78 Abs. 1 hat der Beschluss der Einigungsstelle den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde; sofern die oberste Dienstbehörde der Empfehlung nicht folgt, hat sie dies zu begründen. In den übrigen Fällen bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 70 Abs. 1 enthält.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann in der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung, für Beschäftigte des Landtags die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beschäftigte des Rechnungshofes die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den Fällen des Satz 1 die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich nicht dem Beschluss der Einigungsstelle anschließt, diesen aufheben und endgültig entscheiden.
(3) Beschlüsse der Einigungsstelle führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Weigert sich die Dienststelle, einen endgültigen Beschluss der Einigungsstelle zu vollziehen, kann der Personalrat Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht trifft eine die Dienststelle zum Vollzug verpflichtende Entscheidung.