§ 7a BerlHG - Erprobungsklausel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der § 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Abweichungen von § 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen.