Art. 21 BayVSG - Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-1-I
(1) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
- 1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
- 2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3.
seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
2Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, wenn eine Löschung
- 1.
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde,
- 2.
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments beeinträchtigen würde oder
- 3.
wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(3) 1Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. 2Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 3Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
(4) 1Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.
(5) 1Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden. 2Sie dürfen erst gelöscht werden,
- 1.
wenn der gesamte Vorgang, dem sie zugeordnet sind, nach Abs. 1 Satz 1 zu löschen ist und
- 2.
der Vorgang dem Hauptstaatsarchiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden ist oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.
3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. 4Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen.