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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 43 LWO - Ordnung im Wahlraum

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.