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§ 67 LWaG - Entscheidung in Streitfällen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Bei Gewässern zweiter Ordnung entscheidet die Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung Unterhaltungspflicht obliegt, ob und in welchem Umfang besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung bestehen und welche Erschwerniskosten im Sinne des § 65 dieses Gesetzes zu zahlen sind.