§ 67 LWaG - Entscheidung in Streitfällen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Bei Gewässern zweiter Ordnung entscheidet die Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung Unterhaltungspflicht obliegt, ob und in welchem Umfang besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung bestehen und welche Erschwerniskosten im Sinne des § 65 dieses Gesetzes zu zahlen sind.