§ 8 LAbgG - Kürzung der Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses oder einer Ausschusssitzung ferngeblieben ist, wird seine Kostenpauschale (§ 7 Absatz 2) gekürzt; beim Fernbleiben von einer Vollsitzung wird ein Betrag von 100 Euro, beim Fernbleiben von einer Ausschusssitzung ein Betrag von 50 Euro abgezogen.
(2) Der Abzug unterbleibt, wenn das Fernbleiben
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durch Aufgaben im Interesse des Abgeordnetenhauses veranlasst ist,
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in den von Mutterschutzfristen erfassten Zeitraum vor und nach der Entbindung fällt oder
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auf einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder einer Arbeitsunfähigkeit beruht und diese Abwesenheitsgründe durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden,
- 3a.
während der anhaltenden SARS-CoV-2-Epidemie aus vorbeugenden gesundheitlichen Gründen veranlasst ist,
- 4.
durch außergewöhnlichen Betreuungsaufwand von Kindern oder zu pflegenden Personen begründet ist, etwa bei Krankheit der oder des Betreuten oder Krankheit der Betreuungsperson, und der außergewöhnliche Betreuungsaufwand in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird; zum Zwecke der Kinderbetreuung kann die Präsidentin oder der Präsident Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar- und Ausschusssitzungen befreien; dies gilt auch für Fälle der Inpflegenahme oder Adoption von Kindern.
Der Abzug unterbleibt ferner, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Sitzung des Petitionsausschusses, des Hauptausschusses oder eines Untersuchungsausschusses entschuldigt ferngeblieben ist. Bleibt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses oder einer Sitzung eines nicht in Satz 2 genannten Ausschusses entschuldigt fern, so kann die Präsidentin oder der Präsident in besonders begründeten Einzelfällen von einer Kürzung der Kostenpauschale absehen. In Sonderfällen kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass der Abzug bei allen Abgeordneten unterbleibt, die einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses ferngeblieben sind. Der Abzug tritt auch dann ein, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen ist.
(3) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn seine Anwesenheit durch Eintragung in einer Anwesenheitsliste belegt ist. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Der Abzug darf in einem Kalendermonat insgesamt den Betrag einer vollen Kostenpauschale nicht übersteigen.
(5) Die Entscheidung, ob die in Absatz 2 Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, trifft die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Beschwerde an das Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.
(6) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Abgeordnetenhauses stellvertretend für ein ordentliches Mitglied an einer Ausschusssitzung teilnimmt, erhält es zur Abgeltung des dadurch entstehenden besonderen Aufwandes einen Betrag von 50 Euro. Das gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin.