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§ 17 ÖGdGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
  2. 2.
    entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
  3. 3.
    die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.