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§ 7 DO LSAGeldbuße

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutschen Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die ausschließlich Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend Deutsche Mark betragen.