§ 91 GO LT 2015 - Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
(2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder weitere Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.
(3) Die Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses benannt.
(4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen die Erklärung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes an.
(5) Der Hauptausschuss berät über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe des § 80a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in nichtöffentlicher Sitzung. Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Vorgeschlagenen sowie über die Erörterungen hierüber verpflichtet.
(6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag.
(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen. Dabei ist die angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes anzustreben. Vor der Wahl hat der Hauptausschuss die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg zu prüfen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.