§ 4 SVerfSchGAufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SVerfSchG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
- 1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
- 3.bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf an einer Überprüfung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nur mitwirken, wenn die zu überprüfende Person eingewilligt hat. Für Personen, die mit der zu überprüfenden Person verheiratet oder verlobt sind oder mit ihr in Lebensgemeinschaft zusammenleben, gilt dies entsprechend, wenn sie in die Überprüfung einbezogen werden.