Versionsverlauf

§ 75 GmbHG - Nichtigkeitsklage

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 75 Abs. 2 Kursiv: Jetzt (wörtlich oder sinngemäß entsprechend) § 199 Abs. 2 bis 5 u. § 200 des Aktiengesetzes, dazu (allgemein als entsprechend angesehen) § 199 Abs. 6 des Aktiengesetzes u. (ob entsprechend ist umstritten) § 201 des Aktiengesetzes gem. § 18 Abs. 2 G v. 30.01.1937 I 166; AktG 4121-1