§ 3a JuZuV - Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat, zugewiesen.