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§ 52 HessHG - Dekanin oder Dekan

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.