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§ 14 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen

  1. a)
    von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,
  2. b)
    von den Verboten des § 6 Abs. 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,
  3. c)
    von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle.

Auf Antrag können Ausnahmen nach Satz 1 Buchst. a und b widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren zugelassen werden.

(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.