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§ 1 LHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.