§ 49 LMG - Haushalts- und Rechnungswesen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der Medienanstalt RLP richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt RLP ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 LHO. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die Medienanstalt RLP bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 LHO finden keine Anwendung.
(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der Medienanstalt RLP zuzuleiten.
(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt RLP unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die Medienanstalt RLP Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.