§ 119 MarkenG - Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.