§ 5 KPG M-V - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Darüber hinaus kann er Querschnittsprüfungen im Benehmen mit dem Innenministerium auch bei anderen kommunalen Körperschaften durchführen. Die überörtliche Prüfung umfasst auch die Aufgaben nach Abschnitt III dieses Gesetzes.