§ 202 LBG - Professoren an der Fachhochschule
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Auf die zu Beamten ernannten Professoren an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit und die Arbeitszeit nicht anzuwenden.
(2) Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Professor an der Fachhochschule regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist in der Regel eine Probezeit von zwei Jahren abzuleisten.
(3) Den Umfang der Lehrverpflichtung regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung.
(4) Die zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Professoren an der Fachhochschule treten mit Ablauf des letzten Monats des Studienhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.