§ 32 SOG LSA - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegte Unterlagen sind zu löschen oder zu vernichten, wenn
- 1.ihre Speicherung unzulässig ist oder
- 2.bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
In Dateien nicht suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird.
(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschen. Ist die Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder würde durch die Löschung der Sinngehalt des zulässig gespeicherten übrigen Akteninhaltes beeinträchtigt, sind die Daten durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(4) Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen, mit deren Ablauf spätestens regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist,
- a)bei Erwachsenen zehn Jahre,
- b)bei Jugendlichen fünf Jahre,
- c)bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) Die Speicherung nach § 22 Abs. 4 darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen; die Entscheidung, daß eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter.
(6) Stellt die Verwaltungsbehörde oder die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 2 zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
(7) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- 1.Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
- 2.die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
- 3.die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu den im Absatz 7 Satz 1 genannten Zwecken übermittelt oder genutzt werden.
(9) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.