§ 67 BbgWG - Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Abwasserzweckverbandes
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
An Stelle der Gemeinde ist das Amt oder der Abwasserzweckverband abwasserbeseitigungspflichtig, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt oder dem Zweckverband übernommen worden ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.