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§ 59 JuZuV - Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) 1Dem Verwaltungsgericht Gießen werden die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich der in Satz 3 bestimmten Herkunftsstaaten zugewiesen, die ab dem 1. Januar 2024 anhängig werden. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 18 und 18a des Asylgesetzes. 3Die Zuweisung nach Satz 1 umfasst alle Herkunftsstaaten außer Afghanistan, Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Pakistan, Russische Föderation, Somalia, Syrien und Türkei.

(2) 1Herkunftsstaat im Sinne des Abs. 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. 2Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in dem sie Verfolgung befürchtet.