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§ 70 BZRG - Auskunft über die Wählbarkeit in den neuen Bundesländern

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses der Wählbarkeit wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über Bewerber für diese Wahlen in den in § 69 Abs. 1 genannten Ländern erteilt. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Enthält das Register über einen Bewerber eine Eintragung, wird dem Innenministerium ein Führungszeugnis für Behörden (§§ 31, 32 Abs. 3) erteilt. Enthält das Register keine Eintragung, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, teilt die Registerbehörde dies dem Innenministerium mit. Ein Führungszeugnis für Behörden wird in diesem Fall nicht erteilt.

(3) Enthält das erteilte Führungszeugnis Eintragungen, aus denen sich der Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben kann, teilt das Innenministerium diese Eintragungen der zuständigen Meldebehörde mit. Andere Eintragungen dürfen nicht mitgeteilt werden. Eine Weiterleitung des Führungszeugnisses ist unzulässig. Enthält das Register keine Eintragung, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, oder keine Eintragung, aus der sich der Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben kann, teilt das Innenministerium der zuständigen Meldebehörde mit, daß das Führungszeugnis keine Eintragung im Hinblick auf einen Ausschluß von der Wählbarkeit enthält.

(4) Die Führungszeugnisse für Behörden und die Mitteilungen sind sechs Wochen nach Eingang durch das Innenministerium zu vernichten.

(5) § 69 Abs. 4 gilt entsprechend.