§ 184 LBG - Sonstige mittelbare Landesbeamte
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der §§ 179 und 180 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Minsiterium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft.