§ 184 LBG - Sonstige mittelbare Landesbeamte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der §§ 179 und 180 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Minsiterium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft.