§ 16 SächsLVO - Anpassungslehrgang
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt den Ausbilder und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.
(3) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden durch den Ausbilder nach der Notenskala des § 9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" ergibt.
(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt dem Antragsteller die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.
(5) Die Rechte und Pflichten des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.
(6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.