§ 58 IngG LSA - Verfahrenskosten
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts setzt die Kosten fest und ordnet die Beitreibung der Geldbußen und der Kosten des Gerichts an.
(2) Die Kostenfestsetzung und die Anordnung der Kostenbeitreibung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde beim Berufsgerichtshof angefochten werden.
(3) Die Einziehung der Verfahrenskosten obliegt der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.