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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 RDG - Bereichsausschuss für den Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Im Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (Bereichsausschuss) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreterinnen oder Vertreter, an. Ferner haben die Leistungsträger im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, das Recht, mit einer Vertreterin oder einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilzunehmen. Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadt- oder Landkreises, eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst des zuständigen Regierungspräsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Feuerwehr, eine Notärztliche Standortleitung sowie eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenhäuser angehören. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluss des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den einzelnen örtlichen Leistungsträgern und Kostenträgern vorgeschlagen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt werden vom Stadtkreis oder Landkreis vorgeschlagen. Die notärztliche Standortleitung wird einvernehmlich von den Trägerinnen und Trägern der Notarztgestellung und die Vertreterin oder der Vertreter der Krankenhäuser wird einvernehmlich von den Krankenhäusern im Rettungsdienstbereich vorgeschlagen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Vertreterinnen oder Vertreter vom Stadtkreis oder Landkreis vorgeschlagen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung wird von dieser vorgeschlagen. Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister des Stadtkreises beruft die Mitglieder. Umfasst der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden die jeweiligen Landrätinnen und Landräte oder Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister gemeinsam. Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium. Wenn die zulässige Maximalanzahl an Sitzen nicht ausreicht, haben die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister eine Auswahlentscheidung zu treffen, wie die Stimmrechte aufgeteilt werden können. Dabei ist jeder Leistungsträger der Notfallrettung nach § 3 Absatz 1 mit Ausnahme der Sonderrettungsdienste mit mindestens einem stimmberechtigten Sitz zu berücksichtigen, soweit er in dem jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben der Notfallrettung wahrnimmt. Satz 10 gilt auch für bestandsgeschützte Unternehmen nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) bezüglich der bis zu diesem Stichtag übernommenen Vorhaltungen. Die weitere Aufteilung der Stimmrechte der Leistungsträger hat sich an den aktuellen Vorhaltungen zu orientieren. Ergeben sich grundlegende Änderungen an den übernommenen Vorhaltungen, hat die zur Entscheidung berufene Person beziehungsweise das Regierungspräsidium eine Auswahlentscheidung über die Neuzuteilung aller Stimmrechte der Leistungsträger zu treffen. Eine grundlegende Änderung an den übernommenen Vorhaltungen liegt in der Regel vor, wenn sich bei einem Leistungsträger Änderungen bei den übernommenen Vorhaltungen ergeben, die bezogen auf die Personenstunden einen Wert von 10 Prozent der Gesamtvorhaltungen im Rettungsdienstbereich überschreiten. Sowohl stimmberechtigte als auch nichtstimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Bereichsausschusses teilzunehmen.

(3) Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung insbesondere der Aufgaben nach § 6 Absatz 6 und 7 sowie § 10 Absatz 4, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten nach § 19 und der Bestimmung der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst nach § 22. Auf Antrag eines Leistungs- oder Kostenträgers ist die Durchführung der Notfallrettung in einem Rettungsdienstbereich durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sofern der Bereichsausschuss oder alle Vertreterinnen und Vertreter jeweils der Kostenträger oder der Leistungsträger zugestimmt haben. Für den Zeitraum, in dem neue Versorgungskonzepte im Sinne des § 7 erprobt werden, sollen Überprüfungen nach Satz 2 grundsätzlich nicht erfolgen.

(4) Sofern sich durch die Ausweisung eines rettungsdienstbereichsübergreifenden Versorgungsbereichs eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Vorhaltung erreichen lässt, haben die betroffenen Bereichsausschüsse gemeinsame Versorgungsbereiche einzurichten und die dortigen Vorhaltungen festzulegen. Die Einrichtung von gemeinsamen Versorgungsbereichen ist in den Bereichsplänen auszuweisen. Die Verantwortlichkeit obliegt dem Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereichs, in dem die Vorhaltung gelegen ist.

(5) Der Bereichsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Beschlüsse des Bereichsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst und wie der Bereichsplan in geeigneter Weise veröffentlicht. Die oder der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen; dabei entstehende Kosten sind Kosten des Bereichsausschusses.

(6) Der Bereichsausschuss ist im Sinne von § 61 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen den Bereichsausschuss zu richten.

(7) Die Kosten des Bereichsausschusses sind Kosten des Rettungsdienstes.