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§ 34 ThürGGO - Große Anfragen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Große Anfragen sind vom federführenden Ministerium für die Landesregierung, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, in der Regel drei Monate nach Eingang der Drucksache bei der Staatskanzlei zu beantworten und der Staatskanzlei nach Billigung durch das Kabinett neunfach zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist vorliegen.

(2) Ist binnen der in Absatz 1 genannten Frist keine erschöpfende Beantwortung möglich, so teilt das federführende Ministerium dies dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig schriftlich mit dem Ziel mit, eine Fristverlängerung zu erwirken, und gibt dabei an, wann die Antwort voraussichtlich zu erwarten ist. Die Staatskanzlei ist zu unterrichten.