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§ 46 AGGVG - Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die Wirkung einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten allgemeinen Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher und Bestellung als Urkundenübersetzer bleibt für die Dauer von fünf Jahren in ihrem bisherigen Umfang aufrechterhalten. § 14 Abs. 6 und 7 und § 15 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.