§ 28 SPolG - Besondere Formen der Informationserhebung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen über die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. 1.
    von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
  2. 2.
    anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.

Die Erforschung des Sachverhaltes muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(2) Mittel des Absatzes 1 sind

  1. 1.
    die Observation,
  2. 2.
    der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
  3. 3.
    der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,
  4. 4.
    der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler).

(3) Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden. Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten.

(4) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(5) Nach Abschluss der in Absatz 1 und in den §§ 28a, 28b genannten Maßnahmen ist die oder der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen anschließt.