§ 53 SächsLKrO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Für Beigeordnete gelten § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Arbeitszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.