§ 8 LwahlG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
seit mindestens sechs Monaten
- a)
in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder
- b)
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 3.
infolge Richterspruchs auf Grund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist oder
- 4.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.