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§ 24 HG - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Kuratorium fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.

(2) Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.

(3) Das Kuratorium der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.

(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.