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§ 32 KWG - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.
    wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte,
  2. 2.
    wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird,
  3. 3.
    wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird; dies gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen.

(2) Ist eine Nachwahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erforderlich, gilt Folgendes:

  1. 1.

    1Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, gilt der Wohnsitz in der eingegliederten Gemeinde als Wohnsitz in der aufnehmenden Gemeinde. 2Wird eine neue Gemeinde gebildet, gilt der Wohnsitz in den zusammengeschlossenen Gemeinden als Wohnsitz in der neuen Gemeinde.

  2. 2.

    Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in einer der Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 11 Abs. 4 nicht.

  3. 3.

    1§ 15 Abs. 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Anzahl der Stimmen für Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, nach der bei der letzten Gemeindewahl erreichten Zahl der gewichteten Stimmen bestimmt; die gewichteten Stimmen von Parteien und Wählergruppen, die in allen oder mehreren Gemeindevertretungen vertreten waren, werden zusammengezählt. 2Die Zahl der gewichteten Stimmen wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dividiert und sodann mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel multipliziert wird.

  4. 4.

    Maßgeblich für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter nach § 38 der Hessischen Gemeindeordnung sind die letzten vor der Grenzänderung vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen der Gemeinden, die von der Grenzänderung betroffen sind.

(3) 1Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen vier Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen vier Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. 2Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden.

(4) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen.

(5) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen (§ 30) sinngemäß Anwendung.