§ 18 HmbRDG - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 3 festgesetzt. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Kostenträgern und dem zuständigen Verband der privaten Krankenversicherungen die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme zuzuleiten. Innerhalb von drei Monaten nach Versendung der Kosten- und Leistungsberechnung durch die zuständige Behörde sind Gespräche über die Höhe der den Gebühren zugrunde liegenden Beträge zu führen. Die Zustimmung der Kostenträger über die Höhe der Beträge ist anzustreben. Der Senat soll die Gebühren jährlich bis zum Jahresende für das Folgejahr festsetzen. § 6 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(2) Die Gebührenberechnung erfolgt auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung sowie einer bedarfsgerechten Organisation. Die zuständige Behörde ermittelt die Grundlagen für die festzusetzenden Gebühren für jeden Gebührentatbestand getrennt als Prognose für die Zukunft auf Grundlage der entsprechenden Werte des Vorjahres. Die Gebühren sollen die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes decken. Diese Gesamtkosten umfassen insbesondere
- 1.
die Kosten, die sich insbesondere aus dem Aufgabenumfang nach § 12 für den öffentlichen Rettungsdienst und die dafür notwendige Vorhaltung und Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes ergeben,
- 2.
die Anzahl der Alarmierungen und die Qualität der Standards,
- 3.
die Kosten für die bedarfsgerechte Aus- und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals einschließlich
- a)
der Kosten der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern,
- b)
der Kosten der Aus- und Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern,
- c)
der Kosten der Aus- und Fortbildung von Notärztinnen und Notärzten sowie
- d)
die Kosten der Aus- und Fortbildung von Verwaltungshelferinnen und Verwaltungshelfern.
(3) Die Kosten für Alarmierungen, bei denen ein Patient nicht am Einsatzort angetroffen wird oder eine Einsatzfahrt für ein Rettungsmittel abgebrochen wird, weil bereits im ausreichenden Maß andere Rettungsmittel vor Ort sind (Fehlfahrten), werden anteilig auf die von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden Gebühren aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn die Fortsetzung des Einsatzes aus anderen Gründen, die nicht in der Person der Patientin bzw. des Patienten begründet sind, nicht oder nicht vollständig erforderlich ist.
(4) Die für die festzusetzenden Gebühren einzubeziehende Fallzahl (Divisor) ist die Anzahl der gebührenpflichtigen Alarmierungen in dem Zeitraum, der der Kosten- und Leistungsberechnung zugrunde gelegt wird.
(5) Die Gebührenpflicht wird ausgelöst durch die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes. Gebührenpflichtige bzw. Gebührenpflichtiger ist die Patientin oder der Patient, für die bzw. für den die Alarmierung ausgelöst worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Patientin oder der Patient keinen Transport zur weitergehenden medizinischen Behandlung wünscht, oder ein solcher Transport aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Ist die Patientin bzw. der Patient vor Eintreffen des Rettungsmittels verstorben, werden ihre bzw. seine Erben Gebührenpflichtige.
(6) Wird der öffentliche Rettungsdienst missbräuchlich alarmiert, hat die oder der für die missbräuchliche Alarmierung Verantwortliche Kostenerstattung zu leisten. § 25b des Feuerwehrgesetzes findet entsprechende Anwendung.