§ 214 SGB VII - Geltung auch für frühere Versicherungsfälle

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetreten sind, dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland. 2Für Leistungen der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme galten.

(2) 1Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt wird. 2Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetreten sind.