§ 7 LBG - Arten des Beamtenverhältnisses (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
- 4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
- a)
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat,
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.