§ 27 BG LSA - Abordnung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.
(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.