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§ 50 KVG LSA - Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten an den Ausschüssen der Vertretung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann bei Verhinderung für Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, in denen er den Vorsitz führt, seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete treten im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten bis auf das Stimmrecht in dessen Rechte als Vorsitzender des Ausschusses ein.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teil; ihm ist auf Verlangenjederzeit das Wort zu erteilen. Er ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen; § 43 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch einen Beigeordneten oder Beschäftigten der Kommune vertreten lassen.