§ 24 BremSchulG - Schule für Erwachsene
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Ziele der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden.
(2) Die Abendhauptschule umfasst je nach Vorbildung einen ein- oder eineinhalbjährigen Bildungsgang.
(3) Die Abendrealschule umfasst einen zweijährigen, in Tagesform einen eineinhalbjährigen Bildungsgang.
(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasium in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase, in der der Unterricht in festen Lerngruppen erteilt wird, und eine Hauptphase, in der der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden.
(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Das Nähere über die Dauer der Bildungsgänge, die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit, und über die Ausbildung sowie die begleitende Berufstätigkeit regelt eine Rechtsverordnung.
(6) Die Schulen für Erwachsene sollen in Schulzentren eigener Art zusammengefasst werden. Der Haupt- und Realschulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Diese Schulzentren können eine Abteilung für außerschulische Prüfungen enthalten.