§ 40 WiPrO - Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Eintragung ist zu beantragen

  1. 1.
    im Falle des § 38 Nr. 1 von dem Wirtschaftsprüfer;
  2. 2.
    im Falle des § 38 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; dem Antrag ist eine Liste dieser Personen beizulegen;
  3. 3.
    im Falle des § 38 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Die Löschung ist zu beantragen

  1. 1.
    im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
  2. 2.
    im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 ist die Löschung durch die Wirtschaftsprüferkammer ohne Antrag vorzunehmen. In den Fällen des § 38 Nr. 1 und 2 kann die Eintragung der Bestellung oder Anerkennung, in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann die Löschung auch ohne Antrag vorgenommen werden.

(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich zu stellen.