§ 110 BremHG - Genehmigungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:
- 1.Grundordnungen und, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weitere Satzungen der Hochschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes,
- 2.die Errichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Einrichtungen mehrerer Hochschulen,
- 3.die Einrichtung, Zuordnung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 4.die Einrichtung von postgradualen Studiengängen und weiterbildenden Studien, sofern diese zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 5 führen können,
- 5.Prüfungsordnungen, soweit sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,
- 6.die im Rahmen des Zusammenwirkens der Hochschulen getroffenen Vereinbarungen, soweit durch sie Folgekosten entstehen, die aus den Einnahmen der Hochschulen nicht gedeckt werden können.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 5 hinsichtlich der fachspezifischen Bestimmungen (§ 62 Abs. 1) auf den Rektor übertragen, wenn der auf den jeweiligen Hochschulabschluss oder Hochschulgrad bezogene Allgemeine Teil der Prüfungsordnung (§ 62 Abs. 1) in Kraft getreten ist. Er regelt durch Verordnung die Anforderungen an die fachspezifischen Bestimmungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind. An die Stelle der Verordnung kann auch eine Vereinbarung zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und der Hochschule treten, die die Regelungen entsprechend Satz 2 trifft. Die Übertragung kann widerrrufen werden, wenn Umstände eintreten, die ihrer Vornahme entgegengestanden hätten. Die von der Hochschule genehmigten Prüfungsordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 5 hinsichtlich der postgradualen Studiengänge und der weiterbildenden Studien auf den Rektor übertragen, wenn die Hochschule deren Grundsätze mit seiner Zustimmung festgelegt hat.
(4) Der Genehmigung des Rektors bedürfen:
- 1.die Prüfungsordnungen, soweit die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 2 auf die Hochschule übergegangen ist, und Studienordnungen,
- 2.die Ordnungen über Promotionen, Habilitationen und Verleihungen akademischer Grade und Ehrungen,
- 3.die Immatrikulationsordnungen,
- 4.die Ordnungen zur Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter sowie die Ordnungen der Sonderforschungsbereiche,
- 5.die Wahlordnungen,
- 6.die Berufungsordnungen und die Ordnungen nach § 21b Abs. 2 Satz 3 und § 26 Abs. 5,
- 7.die Grundordnungen der Studentenschaften,
- 8.die Beitragsordnungen der Studentenschaften,
- 9.die Satzungen der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2.
(5) Die vom Rektor genehmigten Ordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 und den Absätzen 3 und 4 können aus Rechtsgründen versagt werden. Die Genehmigungen nach Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 2, 3 und 5 können auch versagt werden, wenn dies die im Hochschulwesen des Landes oder des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit erfordert. Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 können darüber hinaus versagt werden, wenn die Sicherung der in den Teilen II und V genannten Ziele von Ausbildung und Prüfung oder die Hochschulplanung des Landes dies erfordert oder finanzielle Voraussetzungen für die Durchführung der Ordnungen nicht vorliegen oder wenn die Prüfungsordnung einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entspricht; sie muss versagt werden, wenn die Prüfungsordnung eine über die §§ 57 und 64a hinausgehende Regelstudienzeit vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist. Genehmigungen nach den Sätzen 2 bis 4 können aus den dort genannten Gründen befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(6) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 5 zulassen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung versagen.
(7) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.
(8) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.
(9) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Prüfungsordnung nach Absatz 1 Nr. 5 zur Genehmigung vorzulegen. Legt die Hochschule innerhalb der gesetzten Frist keine Prüfungsordnung oder eine Prüfungsordnung vor, die bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nach Absatz 5 nicht genehmigt werden kann, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Prüfungsordnung nach Anhörung der Hochschule erlassen; Entsprechendes gilt, wenn die Hochschule nach Absatz 5 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.
(10) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen in den Absätzen 1 und 4 genannten Ordnungen, Satzungen und Beschlüsse sind in der Hochschule bekannt zu machen.