Art. 32 BayMG - Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich die Landeszentrale mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF sowie dem Deutschlandradio. Für die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52a des Rundfunkstaatsvertrags.

(2) Kommt eine Einigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind

  1. 1.
    die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
  2. 2.
    die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Landeszentrale,
  3. 3.
    die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.