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§ 153 SGB V - Schließung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. 1.

    der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,

  2. 2.

    sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

  3. 3.

    ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.