§ 153 SGB V - Schließung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
- 1.
der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,
- 2.
sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
- 3.
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.